Der Biss hatte keine tieferen Verletzungen zur Folge und die Durchblutung, Sensibilität und Bewegung der Hand und des Handgelenks waren nicht eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wiegt damit insgesamt leichter als beim Referenzfall. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Der Beschuldigte bestritt, B.________ gebissen zu haben. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden.