Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 46) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 46). Vorliegend biss der Beschuldigte B.________ unvermittelt ins rechte Handgelenk, als diese in die Auseinandersetzung zwischen ersterem und E.________ eingriff. Die Bissspuren/Verletzungen sind auf der Fotodokumentation klar zu erkennen. Der Biss hatte eine ärztliche Behandlung, inkl. prophylaktische antibiotische Therapie, Blutentnahme zur Suche nach HIV und Hepatitis B und C und Auffrischung diverser Impfungen, zur Folge.