Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der weiter zu beurteilenden Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, sowie schliesslich um die bereits mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 beurteilte Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 ausgesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich dann die auszusprechende Zusatzstrafe.