Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorweg genommen werden, dass für die vorliegenden Delikte nur eine Geldstrafe als angemessene Strafart erscheint. Darüber hinaus gilt es das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen. Bezüglich der Verurteilung vom 29. Dezember 2016 liegt daher retrospektive Konkurrenz vor. In Übereinstimmung mit der