Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 [a]StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte.