49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkurrenz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 128 zu Art. 49). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform.