1 Abs. 2 aStGB). 16.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Oktober 2015 bis zum 22. März 2016 und somit vor der Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) begangen hat. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB).