13 Strafrahmen beträgt sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 aStGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]; SR 741.01). In leichten Fällen der Körperverletzung kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB).