16. Vorgehen, Strafrahmen und Zusatzstrafe 16.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 189 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist vorliegend für eine einfache Körperverletzung sowie für die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, zu bestrafen. Der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die entsprechende Sanktion. Der ordentliche