2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung und der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.