Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Strafantrag liegt vor (pag. 8 f.). Somit ist der Beschuldigte wegen eines leichten Falles einer einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 15 hiernach), begangen 12 am 21. November 2015 in C.________, zum Nachteil von B.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung