Der Beschuldigte berief sich auf Notwehr. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. B.________ griff nicht zu Lasten des Beschuldigten in die Auseinandersetzung ein, sondern als Aussenstehende, welche zu keinem der beiden Beteiligten eine spezielle Beziehung pflegte. Zwar richtete sich ihre Intervention primär gegen den Beschuldigten, wonach sie diesen versuchte wegzuschieben. Daraus lässt sich jedoch noch keine Notwehrsituation ableiten. Es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die er sich hätte zur Wehr setzen müssen. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte.