2013, N 8 zu Art. 123). Gemäss den glaubhaften Schilderungen von B.________ ging die Schwellung erst nach rund zwei Wochen zurück, der Biss dagegen war noch länger zu sehen. Darüber hinaus war eine weitergehende Behandlung, unter anderem eine prophylaktische antibiotische Therapie, notwendig. Dennoch ist von einem leichten Fall auszugehen. Immerhin waren die Durchblutung, die Sensibilität und Bewegung der Hand und des Handgelenks nicht eingeschränkt (pag. 50). B.________ verspürte sodann auch nicht allzu starke Schmerzen. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im Affekt handelte. Er hat B._____