163, Z. 12-16). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verletzungen von B.________ und deren Folgen dabei die Grenze zur Tätlichkeit überschreiten, da es sich nicht um eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens handelte. Allgemein können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dgl. mehr bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 123).