14. Subsumtion B.________ erlitt durch den Vorfall vom 21. November eine Bissverletzung am rechten Handgelenk. Der Befund lautete gemäss den Arztberichten vom 23. November 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 auf eine ca. 5 cm messende Bissverletzung mit ca. 5 mm messender oberflächlicher Schürfung. Ebenfalls erlitt sie ein Hämatom sowie eine Schwellung und eine perifokale Rötung. Tiefergehende Verletzungen waren keine vorhanden (pag. 50 f.; pag. 52 f.). Die Verletzungen sind auf der erstellten Fotodokumentation deutlich erkennbar (pag.