Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich aus den Aussagen des Beschuldigten nichts ergebe, was die Aussagen von B.________ in Zweifel ziehen oder gar entkräften würde, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. Die Kammer erachtet es gestützt auf die gemachten Ausführungen als erstellt, dass es in der Nacht vom 21. November 2015 in C.________ im Zwischengang der F.________(Bar) und der G.________(Bar) zwischen dem Beschuldigten und E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in welche B._____