Die Erklärungsversuche hinsichtlich einer möglichen Verwechslung und der Rivalitäten zwischen ihm und der Wirtin der G.________(Bar) erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich aus den Aussagen des Beschuldigten nichts ergebe, was die Aussagen von B.________ in Zweifel ziehen oder gar entkräften würde, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer.