38, Z. 136-137). Ergänzend hielt er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass schon Leute hinzugekommen seien, die sie getrennt hätten (pag. 157, Z. 10-11). Von diesen Leuten, welche sie getrennt hätten, habe er H.________ gekannt (pag. 157, Z. 25-26). Soweit er sich erinnern könne, sei es H.________ gewesen, der sie getrennt habe (pag. 157, Z. 29-30). Weder die Aussagen des Beschuldigten noch die Aussagen von H.________ (vgl. Ziff. 9) schliessen ein vorgängiges Intervenieren seitens B.________ oder gar der Wirtin der G.________(Bar) aus. So spricht der Beschuldigte sodann auch von «Leuten».