An dieser sei aber sonst niemand beteiligt gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben, bei welchem nur sie zwei involviert gewesen seien (pag. 156, Z. 27-29; pag. 157, Z. 5-6). Diese Aussagen widersprechen den glaubhaften Aussagen von B.________ nicht. Es ist unbestritten, dass an der Auseinandersetzung nur der Beschuldigte und E.________ beteiligt waren. B.________ führte sodann auch nur aus, sie habe gemeinsam mit der Wirtin der G.________(Bar) versucht, die Beteiligten zu trennen. Der Beschuldigte bemerkte hierzu, als sie am Boden gelegen seien, seien schon viele Leute dort gewesen (pag. 38, Z. 136-137).