Wie bereits ausgeführt, lässt diese kurze Bekanntschaft kein vernünftiges Motiv erkennen, weshalb B.________ aus Rache oder aus Verbundenheit mit E.________ den Beschuldigten falsch hätte bezichtigen sollen. Letzterer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er keine Frau im Zwischengang habe stehen sehen. Es sei ein schmaler Gang, weshalb er die sich dort aufhaltenden Leute hätte sehen müssen (pag. 38, Z. 135 u. Z. 137-138). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er mit E.________ eine Auseinandersetzung gehabt habe. An dieser sei aber sonst niemand beteiligt gewesen.