159, Z. 12-13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er die Frau nicht kenne, sie sei ihm gänzlich unbekannt (pag. 156, Z. 24-25). Er habe sie vor diesem Abend noch nie gesehen. Er habe keine Ahnung gehabt, wer sie sei (pag. 158, Z. 22-24). Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen von B.________, wonach diese ebenfalls angab, den Beschuldigten zuvor nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe in den Akten gesehen, dass sie E.________ gekannt habe, da sie mit ihm etwas getrunken habe (pag. 156, Z. 26- 27). Wie bereits ausgeführt, lässt diese kurze Bekanntschaft kein vernünftiges Motiv erkennen, weshalb B.__