9 grundsätzlich durch den ärztlichen Befund in den Berichten vom 23. November 2015 und vom 11. Februar 2016 bestätigt werden und photographisch festgehalten wurden (pag. 56 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die Rangelei im Zwischengang zwischen der F.________(Bar) und der G.________(Bar) auf der Höhe des Zigarettenautomaten (pag. 37, Z. 66-72; pag. 156, Z. 27-29; pag. 229). Dagegen bestritt er, B.________ gebissen zu haben (pag. 38, Z. 128; pag. 156, Z. 18-19; pag. 159, Z. 12-13).