163, Z. 21-34). Die Schilderungen von B.________ sind sachlich und weisen keine Übertreibungen oder Aggravierungen auf. Ihre Aussage zur Verletzung und den Schmerzen wirken ehrlich. Nachvollziehbar schilderte sie sodann auch die emotionalen Folgen des Abends, wonach die Wartezeit aufgrund allfällig übertragener Krankheiten belastend gewesen sei. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von B.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Aussagen sind schlüssig und stimmig.