Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. B.________ bestätigte, dass sie vom Beschuldigten gebissen worden sei (pag. 24, Z. 93; pag. 161, Z. 32-33). Zur eigentlichen Verletzung führte sie aus, sie sei ins rechte Handgelenk gebissen worden. Der Beschuldigte habe stark zugebissen. Sie sei der Meinung, dass der Beschuldigte sicherlich bewusst zugebissen habe. Ob er auch bewusst in ihr Handgelenk gebissen habe oder ob sie mit dem Arm an der falschen Stelle gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe die beiden trennen wollen, wobei sie den Beschuldigten mit der Hand habe wegschieben wollen. Dabei habe sie ihn gegen die Schulter gedrückt. Es sei aber sehr schnell gegangen.