___ zum Ablauf der Auseinandersetzung bis hin zu ihrer Intervention sind konstant und plausibel. Sie schilderte stimmig, wie sich die Auseinandersetzung bis hin zum Biss aus ihrer Sicht abgespielt hat und gab ihre Wahrnehmungen eindrücklich und detailliert wieder. Ferner ist ihre Erklärung, weshalb sie der Beschuldigte und nicht E.________ gebissen habe, nachvollziehbar. Die Vorinstanz schloss eine Verwechslung durch B.________ aus, da sich diese mit E.________ am gleichen Abend vor dem Vorfall bereits unterhalten habe, diesen also gekannt habe, den Beschuldigten hingegen nicht (pag. 184, S. 9 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an.