das Verhalten des Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich aus dieser kurzen Bekanntschaft kein vernünftiges Motiv erkennen lasse, weshalb B.________ aus Rache oder aus Verbundenheit mit E.________ den Beschuldigten falsch hätte bezichtigen sollen (pag. 183, S. 8 der Urteilsbegründung). B.________ belastet den Beschuldigten nicht unnötig und es liegen keine Anzeichen für Übertreibungen vor. So führte sie aus, dass der Beschuldigte stark zugebissen habe. Sonst habe er sie nicht geschlagen (pag. 24, Z. 93-94).