7 25-27). Vorab ist anzumerken, dass B.________ weder den Beschuldigten noch E.________ vor diesem Abend kannte. E.________ sei sie an diesem Abend (vor dem Vorfall) bereits in der G.________(Bar) begegnet. Sie sei mit einer Kollegin unterwegs gewesen, als ihnen E.________ einen Drink spendiert habe (pag. 24, Z. 61-63; pag. 162, Z. 31-32). Diese Schilderungen sind plausibel. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B.________ das Verhalten des Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat.