_ zu zweifeln. Es ist demnach erstellt, dass E.________ aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Wirt der F.________(Bar) am 21. November 2015 um 02:36 Uhr telefonisch die Polizei avisierte. Es herrschte eine angespannte Stimmung, weshalb die erstausrückende Polizei weitere Unterstützung anforderte. Sodann wurde bei der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit von E.________ am rechten Oberarm eine frische Bissverletzung festgestellt. Aufgrund des ärztlichen Berichts vom 23. November 2015 ist ferner erwiesen, dass sich B.________ am 21. November 2015 in der Notfallstation des Spitals I.