130 ff.) und wie bereits in Ziffer 7 hiervor erwähnt, soll B.________ versucht haben, die soeben erwähnte Auseinandersetzung zu schlichten, wobei sie vom Beschuldigten in ihr rechtes Handgelenk gebissen worden sein soll. Einzig diesen Vorfall zum Nachteil von B.________ gilt es vorliegend noch zu beurteilen. 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei und in den ärztlichen Berichten des Spitals C.________ zu zweifeln.