Anhand dieser Aufnahme müsse es möglich sein, die Bisswunde mit seinem Gebiss zu vergleichen und aufzuzeigen, ob er für diese Bisswunde verantwortlich sei. Die «Klägerin» sei für ihn bis zum Gerichtstermin eine völlig unbekannte und fremde Person gewesen. Am besagten Ereignis sei er an einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person beteiligt gewesen, welche die eingeleitete Anzeige vor Gericht zurückgezogen und sich bei ihm im Beisein des Richters entschuldigt habe. Auch diese Person habe anscheinend Bisswunden davon getragen. Diese Person sei ihm körperlich überlegen und in einem sehr angetrunkenen Zustand gewesen.