11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz ein, dass er für diese Körperverletzung zum Nachteil von B.________ nicht verantwortlich zu machen sei. Er könne sich nach wie vor in «keinster» Art und Weise daran erinnern, die «Klägerin» gebissen zu haben. Er habe in den Akten eine Foto-Aufnahme gesehen, welche die Verletzung am Handgelenk zeige. Anhand dieser Aufnahme müsse es möglich sein, die Bisswunde mit seinem Gebiss zu vergleichen und aufzuzeigen, ob er für diese Bisswunde verantwortlich sei.