5 Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 186, S. 11 der Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es gestützt auf diese Ausführungen als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Zwischengang zwischen der F.________(Bar) und der G.________(Bar) eine tätliche Auseinandersetzung stattfand, in welche B.________ eingriff, weil sie die Streithähne trennen wollte. Dabei wurde sie von A._____