Zur Intervention von B.________ und allfälligen Verletzungen ihrerseits machte E.________ keine Aussagen und wurde auch nicht danach gefragt. Insofern enthalten seine Aussagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die Aussagen von H.________. Er konnte zur Auseinandersetzung zwischen E.________ und dem Beschuldigten Angaben machen, nicht aber zum Vorfall mit B.________. Hierzu führte er einzig aus, es sei zum Zeitpunkt, als er zu den beiden gegangen sei und E.________ unter den Armen vom Beschuldigten weggezogen habe, sonst niemand dabei gewesen sei (pag. 30, Z. 82-84).