Schliesslich seien E.________ und der Beschuldigte, Wirt der F.________(Bar), erst in einen verbalen Streit und danach in ein erstes Gerangel geraten, wobei der Hergang von den Parteien unterschiedlich geschildert werde. Nachdem E.________ die F.________(Bar) verlassen habe, sei es im Zwischengang zur G.________(Bar) zu einer zweiten Auseinandersetzung gekommen, da der Beschuldigte dem GeschÃĪdigten dorthin gefolgt sei. Diese Auseinandersetzung sei darauf durch B.________