8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweisgrundlagen unter anderem der Anzeigerapport vom 28. Dezember 2015 sowie die Arztberichte des Spitals C.________ vom 23. November 2015 und vom 11. Februar 2016 vor (pag. 3 ff.; pag. 50 f.; pag. 52 f.). Dem Anzeigerapport ist unter anderem zu entnehmen, dass sich E.________ am 21. November um 02:36 Uhr telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) Bern meldete und angab, dass er vom Wirt der F.________(Bar) in C.________ anlässlich einer Auseinandersetzung tätlich angegangen worden sei (pag. 3).