Es ist unbestritten, dass es am 21. November 2015 in C.________ in der F.________ (Bar) resp. der angrenzenden G.________ (Bar) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ gekommen ist. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob B.________ versuchte, die Streitenden zu trennen und dabei vom Beschuldigten ins rechte Handgelenk gebissen wurde und eine Bisswunde davon trug.