Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 182 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung).