5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Beschränkung der Berufung ist der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen am 13. Oktober 2015, am 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016 in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, der Sanktionenpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.