2. Die Strafe gemäss Verurteilung Ziffer 1 sei angemessen herabzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten gemäss Verurteilung Ziffer 2 seien angemessen herabzusetzen. 4. Dem Beschuldigten sei für die entstandenen Anwaltskosten in erster und zweiter Instanz eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.» In seiner schriftlichen Berufungsbegründung ging der Beschuldigte implizit von den nämlichen Anträgen aus.