Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 205 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 208). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Der Beschuldigte wurde zur Erklärung aufgefordert, ob er mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag.