2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. April 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 173). Mit Berufungserklärung vom 9. April 2018 beschränkte Rechtsanwalt D.________ die Berufung auf den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), angeblich begangen am 21. November 2015 in C.________ zum Nachteil von B.________ sowie auf die entsprechenden Sanktionen (pag. 203). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.