3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘210.00; 25 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00, zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens E.________ von CHF 6‘540.00 (inkl. Mehrwertsteuer) sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten. III. Weiter wird verfügt: 1. Der beschlagnahmte Personenwagen E.________, Stamm-Nr. .________ (derzeitiger Aufbewahrungsort: O.________) wird eingezogen (Art. 69 aStGB i.V.m. 267 Abs. 3 StPO).