der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen am 11.07.2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle: und er wird gestützt hierauf und aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Ziffer I. hiervor und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB Art. 10 Abs. 2, 29, 93 Abs. 2 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 57 Abs. 1 VRV Art. 219 Abs. 1 Bst. a VTS Art. 6, 70 StrVV Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 2‘400.00; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 170.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt;