Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens E.________ in der Höhe von CHF 6‘540.00 (inkl. Mehrwertsteuer; Abrechnung für die Zeit vom 12.04.2017 bis 31.01.2019) sowie der bis zur Verwertung noch anfallenden Kosten (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz vollumfänglich und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.