Die von der Vorinstanz aufgerechneten Einstellgebühren von insgesamt 450 Tagen und einem Betrag von CHF 4‘660.00 sind – aufgrund der oberinstanzlich eingereichten Rechnung und der sich in den Akten der Vorinstanz vorhandenen Rechnung – auf den in Rechnung gestellten Betrag von CHF 1‘750.00 zu reduzieren. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich damit auf CHF 4‘210.00 und sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 zuzüglich der angefallenen Kosten für die Lagerung des Personenwagens E.__