Da es sich vorliegend um eine Einziehungsbeschlagnahme bei der C.________ GmbH handelt, ist eine Verrechnung des Verwertungserlöses mit den dem Beschuldigten auferlegten Sanktionen und Verfahrenskosten unzulässig. Demnach ist der Verwertungserlös von Gegenständen, die zur Sicherung eingezogen wurden, nach Abzug der Verwertungskosten, dem Eigentümer – vorliegend der C.________ GbmH – zu überweisen (HEIMGARTNER, in: Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 330). Dass der Beschuldigte Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der C.________ GmbH ist, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.