b StPO, wohl aber deutlich aus demjenigen des Eingangssatzes von Art. 268 Abs. 1 StPO, der vom Vermögen «der beschuldigten Person» spricht. Der Zugriff auf Drittvermögen ist im Rahmen der Kostendeckungsbeschlagnahme schlicht nicht vorgesehen; es fehlt dafür die gesetzliche Grundlage (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 268). Da es sich vorliegend um eine Einziehungsbeschlagnahme bei der C.________ GmbH handelt, ist eine Verrechnung des Verwertungserlöses mit den dem Beschuldigten auferlegten Sanktionen und Verfahrenskosten unzulässig.