23. Die Vorinstanz verfügte die Verwertung des E.________. Ihrem Urteil kann entnommen werden, dass der Erlös aus dieser Verwertung zur Deckung der Verfahrenskosten, der Busse und der Geldstrafe verwendet werde. Ein allfälliger Überschuss sei der C.________ GmbH herauszugeben (pag. 172, Ziff. II./ 1. u. 2. des Urteilsdispositivs). Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte den genannten Personenwagen zur Einziehung und nicht zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Adressat einer solchen Beschlagnahme zur Kostendeckung ist die beschuldigte Person.