22 teresse der C.________ GmbH, die einzig vom Beschuldigten kontrolliert wird, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der Überzeugung der Kammer. Der Personenwagen E.________ (Kontrollschild .________) ist demnach einzuziehen (Art. 69 aStGB i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Daran vermag auch eine allfällige Wiederbeschaffungsmöglichkeit nichts zu ändern.