Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern die privaten Interessen des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung überwiegen sollten. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten wie dargelegt eine ungünstige Legalprognose in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu stellen ist, ist das öffentliche Interesse an der Vermeidung weiterer Delikte deutlich höher zu gewichten als das private Interesse des Beschuldigten resp. der C.________ GmbH an der Herausgabe der Fahrzeuge.